In der häuslichen Pflege sind Betroffene und Angehörige häufig mit der Frage konfrontiert, welche Leistungen genau von der Pflegekraft zu erbringen sind und wann eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse zugesichert ist. Das Messen von Blutzucker bei an Diabetes Typ 2 erkrankten Pflegebedürftigen wird hierbei schnell zum Streitfall. Wie ein aktuelles Gerichtsurteil bestätigt, kann die Blutzuckermessung unter Umständen zu den bezahlten Leistungen gehören, selbst wenn die Handgriffe nur im Rahmen einer konventionellen Insulintherapie durchgeführt werden.
Der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts hat mit einer entsprechenden Meldung Ende März 2019 (Az.: L 8 KR 443/17) die Kostenübernahme in Ausnahmefällen für rechtens erklärt. Die Verordnung und Abrechnung im Rahmen der häuslichen Krankenpflege ist dabei rechtmäßig, auch wenn es sich um eine langfristige Maßnahme im Rahmen der klassischen Insulintherapie handelt. Sie gab damit einem 82-jährigen Kläger recht, wobei es im konkreten Fall zu Umstellungs- und Anpassungsschwierigkeiten im Rahmen der Therapie kam.
Zu den verordneten Maßnahmen gehörten im konkreten Fall die zweimal tägliche Messung des Insulins und Gabe der Injektionen sowie die Vorbereitung der Medikamente für zukünftige Gaben bis hin zu mehreren Monaten. Die Krankenkasse des Klägers erklärte sich zur Kostennahme für das Setzen der Injektionen und das Herrichten der Medikamente bereit, jedoch nicht für die Messungen des Insulinspiegels. Die Übernahme eines Kostenumfangs von 3.400 Euro wurde mit der Begründung abgelehnt, dass es sich nicht um eine Erst- und Neueinstellung handele, da schon seit längerem eine Insulintherapie vorlag und die Messungen als Routinearbeiten zu zählen sind.
Das Gericht widersprach der Ansicht der Krankenkasse und verwies auf die rechtliche Möglichkeit, in Ausnahmefällen nicht im Leistungsverzeichnis zu findenden Leistungen der häuslichen Krankenpflege abrechnen zu können. Voraussetzungen hierfür sind, dass die Sonderleistungen Teil eines ärztlich erstellten Behandlungsplans sind und wirtschaftlich seien. Diese Voraussetzungen seien im konkreten Fall erfüllt, da der Kläger aufgrund seines gesundheitlichen Zustands die Messungen nicht selbst vornehmen könnte und ein stark schwankender Insulinspiegel mit regelmäßiger Anpassung der Dosis vorlag.
Die Ehefrau des Klägers war in den Augen des Gerichtes durch eine Demenzerkrankung ebenfalls nicht in der Lage, die Messungen regelmäßig und gewissenhaft vorzunehmen. Da die Messungen eine wesentliche Grundlage des Therapieerfolgs seien und bei Fehlern in Messung und Dosierung ernsthafte gesundheitliche Probleme zu erwarten sind, erschien dem Gericht das Einräumen einer Ausnahmeregelung hier für sinnvoll. Revision gegen das Urteil wurde seitens des Hessischen Sozialgerichts nicht zugelassen.
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