Ab Januar 2019 - neue Pflege Vorgaben im stationären Bereich

Ab Januar 2019 – neue Pflege Vorgaben im stationären Bereich

In vielen deutschen Krankenhäusern herrscht Personalmangel, wenn es um die würdevolle Pflege stationärer Patienten geht. Mit dem Jahreswechsel wird sich diese Situation ändern, der Gesetzgeber hat Untergrenzen für die Anzahl der Pflegekräfte festgesetzt. Wie diese Pflege Vorgaben umgesetzt konkret umgesetzt werden, hängt vom jeweiligen Krankenhaus ab, drohende Sanktionen sind aktuell noch nicht absehbar.

Verordnung gegen die Personalnot im Pflegebereich

In pflegeintensiven Abteilungen von Krankenhäusern gibt es bundesweit kaum eine Einrichtung, bei denen nicht händeringend Pflegepersonal benötigt wird. Häufig sind es Kostengründe, die für eine Unterbesetzung der Stationen und eine extreme Arbeitsbelastung der verbleibenden Pflegekräfte verantwortlich sind. Gesundheitsminister Jens Spahn hat eine neue Verordnung auf den Weg gebracht, die ab Januar 2019 in Kraft tritt und diese Situation grundlegend ändern soll.

Die Verordnung des Gesundheitsministers sieht beispielsweise tagsüber eine Mindestanzahl von einer Pflegekraft pro durchschnittlich 2,5 Patienten vor. Über die Nachtstunden hinweg soll wenigstens für durchschnittlich 3,5 Patienten eine Pflegekraft in pflegeintensiven Klinikabteilungen bereitstehen.

Weitere Pflege-Vorgaben werden in der Unfallmedizin, auf Intensivstationen und weiteren Abteilungen von Krankenhäusern gesetzt. Besonders strikt geht der Gesetzgeber auf Intensivstationen vor: Ab dem Jahr 2021 muss eine Pflegekraft für zwei Patienten tagsüber bzw. drei Patienten nachts zur Verfügung stehen. In Sparten wie der Unfallchirurgie wird ein Verhältnis von zehn zu eins bzw. 20 zu eins vorgegeben. Gesonderte Regelungen für Feiertage und am Wochenende gibt es nicht.

Neueinstellung oder Bettenabbau als Lösungsansätze

Durch die Verordnung soll die Pflegequalität in Deutschland auf hohem Niveau gehalten werden, gerade in stationären Einrichtungen müssen betroffene Patienten zu häufig Kompromisse eingehen. Um die Pflege Vorgaben des Gesetzgebers zu erfüllen, ist nicht zwangsläufig eine Neuanstellung von Pflegekräften vorgesehen. Sofern dies in der jeweiligen Einrichtung nicht finanzierbar ist, bleibt der Abbau von Betten als einzige Alternative, bis das vorgeschriebene Verhältnis von Betten zu Pflegekräften erreicht ist.

 

Ausnahmen von der Regelung sind erlaubt, hierfür müssen jedoch spezielle Belastungssituationen vorliegen. So sieht die Verordnung den Ausbruch von Epidemien und ähnlichen Extremfällen als Ausnahme vor, gleiches gilt für den plötzlichen und unerwarteten Ausfall von Pflegekräften im Tagesgeschäft.

Strafen bei Verstoß gegen die Mindestgrenzen noch nicht klar

Die Verordnung des Gesundheitsministers sieht Sanktionen gegen Krankenhäuser und Kliniken vor, die das geforderte Verhältnis ab dem 1. Januar 2019 nicht einhalten. In welcher Form eine Strafe ausgesprochen wird, ist aktuell noch nicht geklärt. Mit einer entsprechenden Ausarbeitung hat der Gesetzgeber den Spitzenverband der GKV und die Deutsche Krankenhausgesellschaft beauftragt. Diese soll in naher Zukunft Standards für weitere Stationen und medizinischen Fachbereichen festlegen, was das Verhältnis von Pflegekräften und Betten anbelangt. Ursprünglich sollten sich beide Parteien ohne Unterstützung durch das Bundesministerium auf Personalstandards für pflegeintensive Stationen einigen. Da die Gespräche hierüber gescheitert waren, sah der Gesetzgeber keine andere Möglichkeit als selbst einzugreifen und betroffenen Pflegebedürftigen einen adäquaten Standard zuzusichern.

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